Zubehör • Definition Gabler Wirtschaftslexikon
Von einem Mystery-Man-Autor
Last updated 01 Juni 2024
Lexikon Online ᐅZubehör: Begriff des Bürgerlichen Rechts. Zubehör einer Sache sind bewegliche Sachen, die, ohne wesentliche Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen; bes. bei gewerblichen Gebäuden die zum
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